Gutachtenstelle für Nachteilsausgleich

Alle Studiengänge erfordern eine weitgehend sichere Beherrschung der deutschen Rechtschreibung, da Dozierende Texte mit zahlreichen Rechtschreibfehlern oftmals schlechter - als angesichts des Inhalts angemessen - bewerten. Mehr als 8000 Studierende leiden deutschlandweit an einer Lese-Rechtschreib-Störung, schätzt das Deutsche Studentenwerk. 

In Kooperation mit dem Servicezentrum Inklusion (klick) werden gemeinsam mit den Betroffenen individuelle Lösungen gesucht. Mal reicht ein Gutachten, mit dem sich beim zuständigen Prüfungsamt ein Nachteilsausgleich erwirken lässt – mal kann durch eine passgenaue Förderung innerhalb weniger Monate ein deutlicher Kompetenzzuwachs erreicht werden. Das Ziel ist immer das gleiche: Der Studienabschluss darf nicht an Problemen scheitern, die nichts mit dem zentralen Inhalt des Fachs zu tun haben. 

Wenn Sie ein Studium mit Lese-Rechtschreibstörung aufnehmen oder erfolgreich weiterführen möchten, gibt es für Sie einige Wege, Ihren Studienalltag zu erleichtern. Wir möchten Sie darin bestärken, praktische Unterstützung und fachkundigen Rat einzuholen sowie die Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs zu nutzen. Warten Sie nicht darauf, bis man sich um Ihre Belange kümmert, sondern machen Sie den ersten Schritt. Je eher Sie selber aktiv werden, umso schneller kommen Sie zum Ziel. Mit den richtigen Hilfen stehen Ihnen alle Wege offen.

Kontaktdaten: Lernambulanz-Garfield@uni-koeln.de

Folgende Informationen benötigen wir von Ihnen:

  • Vollständiger Vor- und Nachname
  • Matrikelnummer
  • Studiengang
  • Fachsemester
  • Angestrebter Abschluss
  • Falls vorhanden: bereits erfolgte Diagnostik, Förderung, Gutachten
  • Grund der Anmeldung

Wir werden unterstützt durch

den Inklusions-Projekt-Fonds des Referats Gender & Diversity Management


Der Nachteilsausgleich ist ein sehr komplexes Thema. Er ist ein Rechtsanspruch, der in verschiedenen Gesetzen geregelt ist. Maßgeblich ist immer die Studienordnung der gewählten Ausbildung. Aber auch wenn keine gesetzliche Regelung besteht, wird der Nachteilsausgleich durch den Art. 12 GG in Verbindung mit Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) garantiert. Wichtig: Ein Nachteilsausgleich stellt keine Prüfungserleichterung dar, sondern gleicht nur den Nachteil beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen aus. Jeder Prüfling muss das gleiche Wissen nachweisen wie andere Prüflinge auch und muss zeigen, dass er den inhaltlichen Anforderungen der Ausbildung oder des Studiums gewachsen ist.