Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

 

AKTUELLES

Aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl an Einstufungsanträgen zum SoSe 2023 werden diese derzeit prioritär bearbeitet. Dadurch verzögert sich derzeit leider die Bearbeitung von Anerkennungsanträgen. Bitte haben Sie ein wenig Geduld.

 

Bitte reichen Sie den Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ausschließlich digital von Ihrem S-Mail-Account unter anerkennung-psych@uni-koeln.de ein.

Voraussetzungen für die Anerkennung

- Immatrikulation im Bachelor- oder Masterstudiengang Psychologie an der Universität zu Köln

- Vorliegen anrechenbarer Leistungen

Wichtig:

Wenn Sie noch keinen Studienplatz im Bachelor- pder Masterstudiengang Psychologie an der Universität zu Köln haben, sondern sich erst noch für ein höheres Fachsemester bewerben wollen, benötigen Sie für die Bewerbung einen Einstufungs-/ Anrechnungsbescheid .   

Grundlagen der Anerkennung

Die Entscheidung über die Anerkennung hängt unmittelbar vom Einzelfall ab. Dabei wird geprüft, ob es zwischen der von Ihnen erbrachte Leistung und den im Bachelor- bzw. Masterstudium Psychologie an der Universität zu Köln geforderten Leistungen keine wesentlichen Unterschiede gibt.

Angerechnet wird im gegebenen Fall die Anzahl der ECTS-Punkte, die der Äquivalenzleistung in Köln anhängen. Die Note wird übernommen bzw. bei Vorliegen abweichender Notenskalen umgerechnet, im Regelfall in Anlehnung an die Vorgaben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

Einen Überblick über die an der Universität zu Köln im Studiengang Psychologie geforderten Studien- und Prüfungsleistungen können Sie sich mithilfe der Übersicht im Anhang der für Sie geltenden Prüfungsordnung, des Modulhandbuchs sowie des Studienverlaufsplans für den Bachelor- bzw. Masterstudiengang Psychologie verschaffen.

Beantragung einer Anerkennung:

1. Schritt: Benötigte Unterlagen

Eine Anerkennung muss immer beantragt werden. In dem Antrag müssen enthalten sein:

1. Ausgefülltes Antragsformular

  • Sie erklären darin, dass die Unterlagen vollständig vorliegen und keine weiteren Leistungen zur Anrechnung anstehen. Bitte beachten Sie, dass aus verfahrenstechnischen Gründen eine Bearbeitung erst vorgenommen werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Bitte warten Sie ggfs. mit der Beantragung, bis Sie alle Unterlagen beisammen haben!
  • Sie unterschreiben den Antrag unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig.
  • Sie haben Gelegenheit, den Antrag durch eigene Anmerkungen zu ergänzen. Wir empfehlen Ihnen an dieser Stelle die Studienleistungen der Fremduniversität den Leistungen der Universität zu Köln zuzuordnen. Wenn Sie keine Präferenzen angeben, werden die Zuordnungen aller angegebenen Leistungen vom Prüfungsausschuss festgelegt.
  • Bitte geben Sie auf Seite 2 des Antrags an, welche Unterlagen Sie einreichen.
  • Wenn Sie Leistungsnachweise von mehreren Universitäten einreichen wollen, führen Sie die eingereichten Unterlagen bitte für jede Universität einzeln auf.

2. Leistungsnachweis über die anzurechnenden Leistungen (Original oder amtlich beglaubigte Kopie)

  • Für alle anzurechnenden Leistungen bedarf es eines Leistungsnachweises.
  • Ein solcher Leistungsnachweis kann eine Leistungsübersicht, ein Transcript of Records, ein Schein oder ein Zeugnis sein.
  • Bei fremdsprachigen Zeugnissen reichen Sie bitte neben dem Originaldokument eine beglaubigte offizielle deutsche Übersetzung des Dokuments ein (eine englische Ausfertigung oder Übersetzung wird auch akzeptiert). Eigenständig übersetzte Dokumente werden nicht anerkannt.

3. Auszüge aus Modulhandbuch/Vorlesungsverzeichnis

  • Diese sollten über die konkreten Inhalte der besuchten Veranstaltungen sowie über Art und Umfang der erbrachten Leistungen Auskunft geben können.
  • Vom Modulhandbuch/Vorlesungsverzeichnis ist eine einfache (d.h. nicht beglaubigte) Kopie ausreichend.
  • Bei Modulhandbüchern, die weder in deutscher noch in englischer Sprache vorliegen können Sie selbstständig eine deutsche Übersetzung anfertigen. Bitte legen Sie jedoch auch das fremdsprachige Original dazu.
4. Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der Universität zu Köln

Anerkennung von Leistungen nach einem Einstieg in ein höheres Fachsemester (Ortswechsel/Querweinstieg)

Ortswechsel:

Legen Sie bitte eine Übersicht aller im Studiengang bisher erbrachten Prüfungsleistungen, einschließlich der Anzahl in Anspruch genommerner bzw. nicht bestandener Prüfungsversuche, bei.

Versuchspersonenstunden Ihrer vorherigen Universität sind grundsätzlich anerkennungsfähig. Eine Anerkennung und Eintragung der Leistung ist jedoch nur bei Vorliegen der vollständigen 30 Std. möglich. Falls Sie an Ihrer vorherigen Universität weniger als 30 Std. gesammelt haben, erwerben Sie die restlichen Versuchspersonenstunden am DP Psychologie der Universität zu Köln und reichen alle Versuchspersonenstundenbescheinigungen (der vorherigen Universität sowie der Universität zu Köln) zusammen mit dem Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie einer Kopie der letzten Immatrikulationsbescheinigung der vorherigen Universität im Prüfungsamt Psychologie ein.

Quereinstieg:

Legen Sie bitte eine Kopie der Anerkennungscheckliste, die Sie zusammen mit dem Einstufungsbescheid erhalten haben, dem Antrag bei. Unterlagen, die Sie bereits für die  Erstellung des Einstufungsbescheides eingereicht haben, brauchen Sie nicht noch einmal vorzulegen. Erläutern Sie bitte ggfs. im Bemerkungsfeld des Antrags, ob und welche Leistungen seit Erstellung des Einstufungsbescheides noch hinzugekommen sind.

2. Schritt: Einreichung des Antrags

Bitte reichen Sie den vollständigen Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ausschließlich digital von Ihrem S-Mail-Account unter

anerkennung-psych@uni-koeln.de

ein.

Wichtig:

Es gibt keine festgelegte Frist, bis wann der Antrag auf Anerkennung gestellt werden muss. Wir empfehlen jedoch, den Antrag zu stellen, sobald Ihnen alle Unterlagen vorliegen.

3. Schritt: Bearbeitung Ihres Antrags

  • Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit (Dauer: ca. ca. 2-3 Wochen nach Antragseingang)
Sollten die Unterlagen unvolständig sein, senden wir die Unterlagen umgehend zur Neueinreichung zurück bzw. fordern ggfs. einzelne fehlende Unterlagen nach. Sie erhalten in jedem Fall eine Eingangsbestätigung (in der Regel per E-Mail).
  • Bearbeitung

Planen Sie bitte eine genügend lange Vorlaufzeit ein. Für die Bearbeitung der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen fällt (nach Eingang der vollständigen Unterlagen) eine Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen (bis maximal vier Monate) an.

Insbesondere wenn Sie ein ausländisches Zeugnis vorlegen, muss dieses evtl. einer externen Prüfung unterzogen werden. Dies kann mehrere zusätzliche Wochen oder sogar Monate in Anspruch nehmen.

  • Abschluss der Bearbeitung

Nach Abschluss der Bearbeitung wird Ihnen ein schriftlicher Anerkennungsbescheid ausgestellt und per Post zugesandt. Der Anerkennungsbescheid listet auf, welche Leistungen Ihnen in welcher Form angerechnet wurden.

Gemäß der Auflistung des Anerkennungsbescheids werden die angerechneten Leistungen in Ihren Notenspiegel eingetragen, den Sie in Ihrem Studienstatus unter KLIPS 2 einsehen können.

Beanstandung

Gemäß § 110 des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) bedarf es keines einer Klage vorgeschalteten Widerspruchsverfahrens bei Verwaltungsakten mehr. Daher ist ein formeller Widerspruch gegen den Anerkennungsbescheid nicht mehr möglich.
Gegen den Bescheid kann jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln erhoben werden.

Sie haben ausserdem die Möglichkeit, eine formlose Gegendarstellung einzureichen, mit der Sie eine erneute Prüfung des Sachverhalts beantragen (z.B. bei offensichtlichen Fehlern). Das bedeutet, dass Sie ein Schreiben einreichen, in dem Sie auf die Unklarheiten/Fehler oder Sonstiges aufmerksam machen und diese ggfs. begründen. Das Schreiben richten Sie bitte an den Prüfungsausschuss des Bachelor- bzw. Masterstudiengangs Psychologie, Gronewaldstr. 2a, 50931 Köln.

Wichtig:

Durch diese Gegendarstellung wird die Frist, innerhalb der ggfs. eine Klage vorgebracht werden muss, nicht verändert.